Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung am 27. Januar 2016

Im Einzelnen wurden folgende Beschlüsse gefasst: Alte Muthesius Kunsthochschule als Freiraum für Kreative erhalten! Religiöser Extremismus als Gefahr für unsere Gesellschaft Hetze im Internet Angsträume ausräumen Projektstudie grün-er-erleben Reform Kommunales Wahlrecht Kommunales Wahlrecht - Quotierung

30.01.16 –

 

Alte Muthesius Kunsthochschule als Freiraum für Kreative erhalten!

1.    Wir fordern die Verantwortlichen im Wissenschaftsministerium und in der Stadt auf, bis zum Verkauf des ehemaligen Geländes der Muthesius-Kunsthochschule am Lorentzendamm eine Zwischennutzung durch die bereits ansässigen Vereine, Initiativen und Projekte zu ermöglichen. Von Seiten der Stadt soll die Möglichkeit geprüft werden, die Trägerschaft des Geländes zu übernehmen. In den letzten Monaten gab es immer wieder unterschiedliche Ankündigungen zur Zukunft der Alten Mu, die nur wenige Wochen Bestand hatten und den Verein vor extreme Unsicherheiten gestellt haben. Wir fordern daher einen Runden Tisch an dem Land, Stadt, Muthesius Kunsthochschule und der Verein ALTE MU Impuls-Werk e.V. gemeinsam eine tragfähige Lösung für eine Fortführung der Zwischennutzung erarbeiten, damit die Initiativen Planungssicherheit erhalten. Sobald der Verein ALTE MU Impuls-Werk e.V. dies aufbringen kann, spätestens jedoch nach 6 Monaten, sollte bei einer Verlängerung der Zwischennutzung eine Miete erhoben werden, welche die Betriebskosten deckt.

2.    Wir begrüßen ausdrücklich die Pläne des Vereins ALTE MU Impuls-Werk e.V. sich mit einem eigenen Konzept für die Gestaltung des ehemaligen Areals der Muthesius Kunsthochschule zu bewerben und eine Genossenschaft zu gründen, die bei Ausschreibung des Geländes konkurrenzfähig sein will. Für den Aufbau der Genossenschaft benötigt der Verein nach eigenen Prognosen 2 Jahre. Wir fordern daher das Land auf, den Verkaufsprozess so zu terminieren, dass die Genossenschaft eine reale Chance hat, sich als Genossenschaft zu bewerben.

3.    Das ehemalige Gelände der  Muthesius Kunsthochschule bietet auch die Chance, Wohnraum im Rahmen des geförderten Wohnungsbaus in direkter Nachbarschaft zu kreativen Initiativen und einer lebendigen Umgebung zu schaffen. Land und Stadt sollen daher auch über eine Zwischennutzung hinaus gemeinsam mit den Akteuren der „Alten Mu“ eine langfristige Perspektive für die Projekte entwickeln und diesen Raum für ein lebendiges Kieler Zentrum zu erhalten. Die Stadt ist aufgefordert, mit einem entsprechenden Bebauungsplan die Rahmenbedingungen für eine solche Mischnutzung zu schaffen. Das Land fordern wir auf, die Kriterien für den Verkaufsprozess des Geländes entsprechend zu gestalten.

4.    Wir fordern die grüne Ratsfraktion und die Landtagsfraktion auf, sich weiterhin intensiv bei der Landesregierung und der Stadt für diese Politik einzusetzen.

 

Religiöser Extremismus als Gefahr für unsere  Gesellschaft

1.    Die Landtagsfraktion wird aufgefordert, eine Überprüfung der im Rahmen des „Landesprogramms gegen religiös motivierten Extremismus“ angestrengten Maßnahmen zur Bekämpfung politischen Extremismus anzuregen. Schwerpunkt der Überprüfung soll auf der Wirksamkeit und Akzeptanz von Maßnahmen zur Bekämpfung des extremistischen Salafismus liegen, insbesondere sollte die Frage beantwortet werden, inwieweit die vom Landesministerium des Inneren (LMI) angebotene Hotline-Beratung der neuen Landeskoordinierungsstelle zur Bekämpfung religiös motivierten Extremismus bislang in Anspruch genommen worden ist. Die Hotline sollte außerdem stärker beworben werden und muss v.a. im Internet sehr viel einfacher zu finden sein.

2.    Die GRÜNEN fordern eine verbesserte Zusammenarbeit der Ressorts Innen, Justiz, Bildung und Soziales im Hinblick auf die Bekämpfung von religiösem Extremismus mit dem Schwerpunkt der Salafismus-Bekämpfung. Die Ressorts sollten gemeinsam eine Strategie entwickeln, die kohärente Maßnahmen insbesondere der Polizei, im Strafvollzug, in Schulen, in der Sozial- und Jugendarbeit ermöglicht, um einen größtmöglichen Adressatenkreis gefährdeter Personen anzusprechen und vernetzt möglichst effektiv auf aufkeimenden Salafismus zu reagieren bzw. eine erheblich verbesserte Präventionsarbeit zu gewährleisten, sollten auch die bestehenden Projekte stärker vernetzt werden und alle muslimischen Gemeinden eingebunden werden.

3.    Der Etat der Landeskoordinierungsstelle von derzeit 150.000 Euro sollte soweit erhöht werden, dass diese die Finanzmittel in auskömmlicher Höhe zur Verfügung hat, die sie zur Abdeckung ihres Bedarfes für Personal, Räume, Material und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.  

 

Hetze im Internet

Die Landtagsfraktion wird aufgefordert, sich verstärkt gegen die Verbreitung von Hetzinhalten im Internet einzusetzen. Eine landesweite Kampagne soll die Bevölkerung für Internetzhetze sensibilisieren und vor allem die Möglichkeit zur Online-Strafanzeige bei der onlinewache der Polizei sowie die Beschwerdestellen von jugendschutz.net und der Medienwache Hamburg/SH bewerben. Außerdem sollen BürgerInnen aufgefordert werden, ihre eigenen Beschwerdemöglichkeiten bei den Internetformaten selbst zu nutzen. Entsprechend dem Vorbild des nordrhein-westfälischen Innenministeriums wünschen wir uns auch von unserer Landesregierung eine Strategie und Kampagne, die deutlich machen soll, dass Aufruf zur Gewalt, Bedrohung, Volksverhetzung und geschmacklose Beleidigung nicht der Tonfall ist, in dem politische Diskussionen geführt werden und dies nicht die Sprache ist, mit denen die große Mehrheit der Bevölkerung miteinander kommuniziert und kommunizieren möchte.

Desweiteren soll in Schleswig-Holstein eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität eingerichtet werden, die mit der Ansprechstelle für Cyberkriminalität beim LKA zusammenarbeitet und zentral Ermittlungsverfahren gegen diejenigen Internetnutzer führt, die mit ihren Äußerungen in Foren, sozialen Netzwerken und auf anderen Portalen nicht nur den Bereich des guten Geschmacks verlassen, sondern Straftatbestände erfüllen.

 

Angsträume ausräumen

Wir fordern die Stadt Kiel auf, aktiver gegen Angsträume in der Stadt vorzugehen. Ziel ist eine bessere Beleuchtung.

Um dies sicherzustellen, fordern wir, dass ein Konzept zur Beseitigung von Angsträumen entworfen wird, dessen Ziel eine bessere Beleuchtung und die verbesserte Übersichtlichkeit von bisher unübersichtlichen Orten darstellt. Das Beleuchtungskonzept sollte umwelt- und artenschutzfachliche Belange berücksichtigen. Dies kann z.B. erreicht werden indem etwa LEDs verwendet werden, die erst durch einen Bewegungsmelder angeschaltet werden und so nur bei Bedarf und nicht dauerhaft angeschaltet sind. Konzepte, in denen SMS zum Einschalten einer Straßenlaterne verschickt werden können, wie in ländlichen Regionen üblich, lehnen wir aus Gründen des Datenschutzes ab.

Außerdem sollte die Stadt Kiel eine prominentere Möglichkeit zum Melden von Angsträumen bereitstellen. Dazu bietet sich etwa ein online-Formular an, in dem man anhand von Geodaten und einem kurzen Beschreibungstext Hinweise auf Angsträume geben kann.

Von der Stadt organisierte regelmäßige gemeinsame Spaziergänge durch unterschiedliche Stadteile Kiels zur Ermittlung von Angsträumen sind erstrebenswert.

 

Projektstudie grün-er-leben  

Die Ratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beauftragt die Verwaltung zu prüfen, in welcher Form die Projektstudie „Grün-er-leben“ der gemeinnützigen LEO-Stiftung als Pilotprojekt auf dem Ostufer realisiert werden kann.

 

Reform Kommunales Wahlrecht  

Der Landesparteitag möge schließen:

Das Kommunalwahlrecht in Schleswig Holstein und damit verbunden die Amtsordnung wird dahingehend geändert:

1. Einführen von personalisierter Listenwahl mit Kumulieren und Panaschieren 
In Schleswig-Holstein wird im Kommunalwahlgesetz eine personalisierte Listenwahl in Wahlkreisen mit der Möglichkeit, Stimmen zu kumulieren und zu panaschieren, eingeführt.

Jede Kommune (Gemeinde, Stadt, Amt oder Kreis) kann ihr Wahlgebiet in minimal einen und maximal 10 Wahlkreise aufteilen. Diese Aufteilung wird von der Vertretung festgelegt. Die Zahl der zu wählenden VertreterInnen pro Wahlkreis wird entsprechend der Anzahl der EinwohnerInnen im Wahlkreis festgelegt. Die Aufteilung der Wahlkreise muss so erfolgen, dass die Zahl der zu wählenden VertreterInnen im Wahlkreis zwischen drei und zehn liegt.

Listenaufstellung

Jede Partei oder Wählergemeinschaft kann in jedem Wahlkreis eine Liste aufstellen. Die KandidatInnen müssen nicht im Wahlkreis wohnen, wohl aber in der Kommune. Die Listen können jeweils maximal 10 KandidatInnen enthalten. Eine Partei bzw. Wählergemeinschaft kann auch die gleichen KandidatInnen in mehreren oder sogar allen Wahlkreisen aufstellen, wenn sie nicht so viele KandidatInnen hat. Auf diese Weise wird die Aufstellung von Listen erleichtert, auch im Vergleich zum jetzigen Wahlgesetz.

Stimmabgabe

Der Stimmzettel soll einfach und leicht überschaubar sein. Siehe die beiden anliegenden Musterstimmzettel). Jeder Wahlberechtigte hat eine Listenstimme (für eine Partei oder Wählergemeinschaft) und maximal 10 Personenstimmen, die man auf KandidatInnen einer oder mehrerer Listen verteilen kann. Es können maximal drei Stimmen pro Kandidat abgegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, KandidatInnen  in der von ihnen gekennzeichneten Liste durchzustreichen.

Auszählung und Vergabe der Sitze:

Die Bestimmung der Anzahl der Sitze für die Parteien und Wählergemeinschaften erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren. Die Zuordnung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach dem Pukelsheim-Verfahren.

2. Präferenzwahl der BürgermeisterInnen
Bei der Direktwahl der hauptamtlichen BürgermeisterInnen wird das Präferenzwahlsystem eingeführt. Ein zweiter Wahlgang fällt dadurch weg.

3. Mandat auf Zeit und Wahl von Stellvertretern
Im Wahlgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass gewählte VertreterInnen, die ihr Mandat niederlegen, später das Mandat wieder fortsetzen können. Die nicht in die Vertretung gewählten KandidatInnen auf der Liste  erhalten ein Mandat als StellvertreterIn in der Kommunalvertretung. Beide Varianten erleichtern nicht nur das Problem, dass ehrenamtliche Kommunalvertreter häufig sehr großen Belastungen ausgesetzt sind, sie erleichtern auch die Findung von neuen KandidatInnen, die ja oft Zweifel daran haben, ob sie die Zeit und/oder die Fähigkeit haben, das Mandat voll wahrzunehmen.

Mandat auf Zeit: Wer sein Mandat niederlegt, kommt wieder auf die Liste und ist dann entsprechend seinem Listenplatz erneut NachrückerIn im Wahlkreis und ggf. auch für andere Wahlkreise. In gegenseitigem Einverständnis kann so innerhalb einer Liste jederzeit das Mandat getauscht werden. Dabei haben natürlich die KandidatInnen mit mehr Stimmen immer den Vortritt. Das Ausscheiden aus der Vertretung ist stets freiwillig. Niemand kann zum Ausscheiden aus der Vertretung gezwungen werden.

Stellvertreterwahl: Die KandidatInnen, die nicht gewählt wurden, aber auf den ersten Plätzen als Nachrücker stehen, werden gewählte StellvertreterInnen und können Mitglied der Fraktion sein. Die StellvertreterInnen können jederzeit nicht anwesende Kommunalvertreter vertreten. Sie können auch Ausschusssitze wahrnehmen. Die Anzahl der StellvertreterInnen bei Parteien oder Wählergemeinschaften mit bis zu zwei Sitzen in der Vertretung beträgt eine, mit bis zu fünf Sitzen beträgt sie zwei, mit bis zu zehn Sitzen beträgt sie drei, mit bis zu zwanzig Sitzen beträgt sie vier und bei mehr als zwanzig Sitzen fünf.

4. Direktwahl der Amtsausschüsse
Die Gemeindeordnung wird neu geordnet. Aus den bestehenden Ämtern werden Gesamtgemeinden.

In der Übergangszeit werden die Amtsausschüsse in Schleswig-Holstein nach folgendem Modus direkt gewählt werden:

Der Amtsausschuss heißt künftig Amtsvertretung. Die Zahl der Mitglieder der Amtsvertretungen entspricht der von Gemeindevertretungen/Stadtvertretungen in gleich großen Gemeinden/Städten. Die Mitglieder der Amtsvertretungen werden direkt gewählt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Gemeindewahl.

Die Amtsordnung wird dahin gehend geordnet, dass die Gesamtgemeinden in Zukunft den Ämtern jederzeit Aufgaben übertragen können.

5. Information der WählerInnen
Zur Verbesserung der Wahlbeteiligung soll in Zukunft jede WählerIn mit der Wahlbenachrichtigung auch Stimmzettel und eine Informationsbroschüre bekommen. In der Broschüre können sich die Parteien, Wählergemeinschaften und ihre KandidatInnen kurz vorstellen, damit die Wahl u.U. innerfamiliär diskutiert und die Stimmzettel bei Bedarf schon zuhause ausgefüllt werden können.

 

Kommunales Wahlrecht - Quotierung

Der Landesparteitag möge schließen:

Variante 1 (Quotierung der Stimmabgabe)

Eine weitgehende Quotierung der Sitzvergabe soll erreicht werden. In jedem Wahlkreis können bis zu 5 Frauen und bis zu 5 Männer in getrennten Listen aufgestellt werden. Von den 10 Personenstimmen müssen 5 an Frauen und 5 an Männer vergeben werden. Wird keine Partei oder Wählergemeinschaft gewählt, dann gehen die nicht vergebenen Personenstimmen verloren.

Variante 2 (Quotierung der Listen)

Das Wahlgesetz schreibt eine Quotierung der Listen der Parteien und Wählergemeinschaften fest. (abwechselnde Vergabe von Listenplätzen an Frauen und Männer – wie es derzeit bei Bündnis 90/Die Grünen festgeschrieben ist)

Die Landtagsfraktion wir aufgefordert zu prüfen, ob eine Quotierung der Stimmabgabe (also der Personenstimmen) und/oder eine Quotierung der Sitzvergabe verfassungskonform formuliert werden. Wenn dies z. Z. nicht möglich ist, wird die Bundestagsfraktion aufgefordert, eine entsprechende Änderung im Grundgesetz einzubringen.

Variante 3 (Quotierung der Listen als Sollvorschrift)

Die Listenquotierung soll als Sollvorschrift ins Wahlgesetz geschrieben werden. Dies soll analog der Formulierung im neuen Kommunalwahlgesetz Baden-Württemberg erfolgen. 

Männer und Frauen sollen gleichermaßen bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass bei der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen Männer und Frauen abwechselnd berücksichtigt werden. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlages.

Variante 4

Die GRÜNEN halten an der Quotierung ihrer eigenen Wahllisten fest. Die Varianten 1-2 zur gesetzlich verpflichtenden Quotierung von Wahllisten für alle Parteien oder die geschlechterparitätische Sitzvergabe werden aber abgelehnt. Solche Regelungen könnten erfolgreich als verfassungswidrig angefochten werden, weil sie unverhältnismäßig in das Parteienprivileg und das Grundrecht auf Wahlfreiheit eingreifen. Variante 3 ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, als Soll-Vorschrift aber lediglich ein Lippenbekenntnis und damit als bloße Bekundung guter Absichten ohne verpflichtende Wirkung überflüssig. Auf eine gesetzliche Regelung von geschlechterparitätisch besetzen Wahllisten bei Kommunalwahlen wird daher gänzlich verzichtet.

 

 

 

 

 

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