Beitragsordnung

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Beitragsordnung

Teil A

§ 1 - Grundlagen

Der Mitgliedsbeitrag pro Monat bemisst sich am monatlichen Nettoeinkommen des Mitglieds aus Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen, Pensionen oder Renten. Bei Nettoeinkommen in monatlich wechselnder Höhe ist das Gesamteinkommen des Vorjahrs dividiert durch zwölf zu Grunde zu legen.

§ 2 - Höhe des Beitrags

(1) Es ist ein Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu zahlen.

(2) Der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 6 EUR.

(3) Der Beitrag ist jeweils monatlich, vierteljährlich, halbjährig, oder ganzjährig zum jeweils 1. des Monats im Voraus zahlbar.

§ 3 - Verringerung des Monatsbeitrags

Mitgliedern, die aufgrund ihrer Einkommens- oder Familiensituation die Beiträge gemäß § 2 nicht leisten können, kann auf Antrag der Monatsbeitrag verringert oder für die Dauer eines Jahres ausgesetzt werden.

§ 4 - Zahlungsverzug, Ruhen der Mitgliedschaft

Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen der Beitragsordnung entsprechenden Beitrag, so wird dem Mitglied eine Zahlungserinnerung per Mail oder Brief zugestellt.

Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben nach 2 Wochen keine Rückmeldung erhält das Mitglied per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung. Meldet sich das Mitglied nach Eingang des Rückscheins oder Rücklauf des Einschreibens nicht, wird die Mitgliedschaft beendet.

§ 5 - In Kraft treten

Diese Beitragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft.

 

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 7. Juli 2001.

§ 4 – Abs.2 geändert auf der JHV am 24. April 2004

§ 2 und § 3 - geändert am 21. Mai 2005

§ 2 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 3 - geändert JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 1 gestrichen JHV 29. Mai 2010

§ 4 – Abs. 2 geändert JHV 29. Mai 2010

§ 1, 2 und 3 geändert KMV 3. März 2020

 

Beitragsordnung Teil B

Sonderbeitragsordnung

§ 1

Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Kiel sollen von ihrer Aufwandsentschädigung nach §2 Abs.1 der Entschädigungssatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 17. Juni 2009 30 % an den Kreisverband Kiel spenden.

Ratsmitglieder mit einem zu betreuenden Kind unter 12 Jahren spenden von ihrer Aufwandsentschädigung nach §2 Abs.1 20 %, mit zwei zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren 10 %. Ratsmitglieder mit 3 oder mehr zu betreuenden Kindern unter 12 Jahren behalten die volle Aufwandsentschädigung.

§ 2

Alle Ratsmitglieder von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, die zusätzliche Aufwandsentschädigungen gemäß § 2 Ziffer 2 Nr. 1-7 der o.g. Entschädigungssatzung erhalten, sollen hiervon 50% an den Kreisverband Kiel spenden.

§ 3

Alle Mitglieder, die B´90/ DIE GRÜNEN Kiel in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten vertreten, sollen von der ihnen zustehenden Vergütungen bzw. Entschädigungen 50% an den Kreisverband spenden.

§ 4

Sitzungsgelder der Gremienmitglieder nach § 1-3 der Ortsbeiratsmitglieder und bürgerliche Mitglieder in den Ausschüssen sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

Beschlossen von der Jahreshauptversammlung am 29.05.2010

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