Gewerkschaft der Polizei: Vollzugseigenschaften des Kommunalen Ordnungsdienstes gehen zu weit!

Nachtrag zur Pressemitteilung vom 22. März 2018: Aus der Sicht der Gewerkschaft der Polizei Schleswig-Holstein gehen die Rechte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) in Teilen zu weit. Das Problem: der KOD soll mit Vollzugseigenschaften ausgestattet werden. Das bedeutet: Er ist berechtigt zur Ausübung von Zwang. Die Gewerkschaft fordert, dass die Androhung und die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Personen ausschließlich in den Händen der Polizei bleiben müsse. Zudem sei die Gefahr gegeben...

26.03.18 –

Nachtrag zur Pressemitteilung vom 22. März 2018: Aus der Sicht der Gewerkschaft der Polizei Schleswig-Holstein gehen die Rechte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) in Teilen zu weit. Das Problem: der KOD soll mit Vollzugseigenschaften ausgestattet werden. Das bedeutet: Er ist berechtigt zur Ausübung von Zwang.

Die Gewerkschaft fordert, dass die Androhung und die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen Personen ausschließlich in den Händen der Polizei bleiben müsse. Zudem sei die Gefahr gegeben, dass durch eine 'Polizei light" das Vertrauen in die Vollzugbeamt*innen gefährdet sein könnten. Wir teilen diese Kritik.

Der KOD soll im Bahnhofsumfeld und darüber hinaus für die Einhaltung der ordnungsrechtlichen Vorschriften sorgen. Recht durchzusetzen, ist richtig, aber dafür brauchen wir keinen zusätzlichen Dienst, sondern die Stärkung der vorhandenen Strukturen, wie etwa im Ordnungsamt.

Die Stellungnahme der Polizeigewerkschaft Schleswig-Holstein findet sich hier.

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